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Energieausweis
Seit Einführung der EnEv 2009 (§16) sind für alle Gebäude Energieausweise verpflichtend auszuweisen. U.a. gelten folgende Vorschriften: „Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis … zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Auch die verschiedenen Novellen und Neufassungen, zuletzt im Gebäudeenergiegesetz haben diese Verpflichtung beibehalten und ausgeweitet.
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1.1.2024 in wesentlichen Teilen in Kraft getreten und sieht generell vor, dass jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss (65-%-EE-Pflicht). Das gilt zunächst für Neubauten in einem Neubaugebiet. Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen. Wann Hauseigentümer umrüsten müssen, ist vor allem von der kommunalen Wärmeplanung abhängig.
Welche Änderungen die neue Bundesregierung 2025/2026 am GEG vornehmen will, ist noch unklar.

