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Energieausweis
Nach der EnEv 2009 (§16) sind für alle Gebäude Energieausweise verpflichtend auszuweisen. U.a. gelten folgende Vorschriften: „Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis … zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat.
Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit. Für Gebäude mit mehr als 1 000 Quadratmetern Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind Energieausweise … auszustellen.
Der Eigentümer hat den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.“ Den Energieausweis gibt es in zwei Varianten - als Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Weitere Einzelheiten zum Thema „Energieeffizienz“ finden sich unter www.dena.de oder www.bmvbs.de .
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